Feuerwerk und Böller so weit wie möglich verbieten!

Das Thema Feuerwerk beschäftigt ja jetzt wieder alle Gemüter. Wir GRÜNE setzen uns für ein Verbot von privatem Feuerwerk ein. Aus Tier-, Umwelt- und Artenschutz- aber auch aus Sicherheitsgründen.

Doch kommunal gestaltet sich das als etwas knifflig, da die Bundesgesetzgebung schwammig ist und vor sogenannten „unbestimmten Rechtsbegriffen“ so wimmelt. Kritiker eines Verbots (so auch unsere Stadtverwaltung) werfen daher gerne mit dem Totschlags-Argument „Das geht rechtlich nicht.“ um sich, um jegliches Vorankommen an der Stelle zu verhindern. Allerdings ohne das weiter zu begründen.

Aber, aus vielen Rechtsgrundlagen und dem Ausnutzen von maximalem Ermessen, könnte man aus einem Flickenteppich von Einzelverboten ein fast flächendeckendes Verbot erzeugen.

Hier im Bild für die Innenstadt, als Beispiel für ein mögliches Komplettverbot.

Nice to know: Direkt auf der Straße vor diesen markierten Gebäuden besteht schon jetzt ein Komplettverbot! Aber klar ist, dass der Bundesgesetzgeber die Gesetzesgrundlage dringend überarbeiten muss.

Möglichkeit zum Verbot jeglichen Feuerwerks:

(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und […] auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben.

Möglichkeit zum Verbot von Böllern:

(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben.

Solche unbestimmten Rechtsbegriffe (fett) sind so lange unklar, bis ein Gericht sie definiert. Das ist bislang nicht der Fall, insofern bleibt nur, sich auf Quellen und Kommentierungen zu verlassen. Zum Glück hat die DUH hier jetzt zumindest bei einigen ein wenig mehr Klarheit geschaffen: https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Projektinformation/Feuerwerk/Kurzgutachten_Feuerwerksverbot.pdf

In der Nähe kann also gut mit 200 m Radius angesetzt werden. Um es noch etwas absurder zu machen, gibt es auch noch das gesetzlich zwingende Verbot „in unmittelbarer Nähe“. Davon wird nur das Abbrennen von Feuerwerkskörpern direkt auf der Straße vor brandempfindlichen Gebäuden oder auf dem Nachbargrundstück erfasst sein.

Besonders brandempfindlich könnte man problemlos auf ein weites Feld von Gebäuden ausweiten:

  • Tankstellen
    • Kleingartenanlagen mit überwiegenden Holzbauten
      • Wildtierauffangstationen
      • Zoos
      • Tierheime
      • Firmen mit Gefahrstoffen, wie Kerosin

Mögliche Verbotszonen für jegliches Feuerwerk nach 200 m Radius (noch unvollständig): https://tinyurl.com/5n6k8xfw

Böller dürfen von der Kommune nur in sog. „dichtbesiedelten Gebieten“ verboten werden. Das hat Köln auf GRÜNEN Antrag bisher immerhin innerhalb der Ringe geschafft.

https://www.stadt-koeln.de/artikel/65003/index.html

Hier wäre mehr möglich!

Die Kommentarliteratur sieht den Anwendungsbereich für Anordnungen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. SprengV z.B. bei Stadtkernen mit mehrgeschossiger Bauweise und vergleichbaren Wohnbezirken. Dies solle hingegen nicht für Gebiete mit aufgelockerter Bebauung gelten – also z.B. für Gebiete, in denen überwiegend Ein- oder Zweifamilienhäuser vorhanden sind (Apel/Keusgen, Sprengstoffgesetz, Bd. 2, Kommentierung zu § 24 1. SprengV, dort Ziff. 3.4.2, 24. Lieferung/September 2011).

Daneben gibt es noch das Verbot von aufsteigendem Feuerwerk 1,5 km rund um den Flughafen. Außerdem lässt sich ebenso aus dem Waldgesetz ein Abstand von Wäldern ableiten.